Das Wichtigste zur «Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 16. März 2022»

Die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurde mit dem «Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19» mit Einführung des neuen § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) am 10. Dezember 2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 5162).

Im Zusammenhang mit der kommenden Nachweispflicht über Impfung oder Genesung besteht eine Vielzahl an Fragen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 23. Dezember 2021 einen ersten FAQ-Katalog auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Eine kurze Zusammenfassung mit den zzt. wichtigsten Hinweisen und Fragen für Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 IfSG) finden Sie hier.

U.a. beantworten wir die Fragen:

  • Wer muss einen Nachweis erbringen?
  • Welche Einrichtungen, Dienste und Unternehmen sind von der Impfpflicht betroffen?
  • Wer ist von der Impfpflicht nicht betroffen bzw. ausgenommen?
  • Welche Fristen gibt es?
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