Fachverbände fordern gute Unterstützung für geflüchtete Menschen mit Behinderung
Berlin, 05. April 2022 – Der Krieg in der Ukraine bringt entsetzliches Leid über die ukrainische Bevölkerung. Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung sind davon in besonderem Maß betroffen. Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe für geflüchtete Menschen mit Behinderung, um schnell und unbürokratisch die notwendige Unterstützung sicherzustellen.
Hierfür ist es dringend erforderlich, § 100 Abs. 2 SGB IX aufzuheben. Nach dieser Vorschrift haben Menschen, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, keinen Anspruch auf die für Menschen mit Behinderung notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe. Das bedeutet: Geflüchtete Menschen könnten nicht von den Diensten und Einrichtungen der Behindertenhilfe unterstützt werden, auch wenn sie die Hilfe dringend benötigen.
Zwar bewilligen schon jetzt manche Träger der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen nach einer Ausnahmeregelung im Asylbewerberleistungsgesetz, § 6 Abs. 2. Von dieser Regelung machen aber bei weitem nicht alle Leistungsträger Gebrauch, obwohl sich auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür ausgesprochen hat, wegen des Krieges geflüchteten Menschen mit Behinderung die erforderliche Eingliederungshilfe nach dieser Regelung zukommen zu lassen. Es braucht deshalb hier dringend eine eindeutige und verbindliche, bundesrechtliche Regelung.
Pfarrer Frank Stefan, Vorsitzender des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB), fordert im Namen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung und in Übereinstimmung mit den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung von Bund und Ländern, dass die Leistungsträger die notwendigen Leistungen für Menschen mit Behinderung schnell und unbürokratisch bundesweit und -einheitlich bewilligen. Zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung für die Vertriebenen regen die Fachverbände zudem an, dass die Landesregierungen flächendeckende Vereinbarungen mit den Krankenkassen gemäß § 264 Abs. 1 SGB V treffen. (Appell der Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern)
Die zeitnahe Bewilligung der Leistungen schafft die notwendigen Sicherheiten in einer sehr prekären Situation. Die Öffnung der Zugänge zu Schulen, Ausbildungen und Angeboten der sozialen Teilhabe sowie der Teilhabe am Arbeitsleben bietet Unterstützung bei der Stabilisierung, öffnet Perspektiven und kann helfen, die traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten.
MM_Unterstützung_für_geflüchtete_Menschen.pdf