Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

Fachverbände fordern, die Versorgung von schwer kranken Kindern und Jugendlichen in ihren Familien sicherzustellen 

Berlin, 19. November 2021 – Anlässlich der heutigen Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) über die Richtlinie zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-Richtlinie) fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, dass die Versorgung von schwer kranken Kindern und Jugendlichen in ihren Familien sichergestellt werden muss.
Betroffen von der AKI-Richtlinie, die Regelungen des hoch umstrittenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) näher konkretisiert, sind Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Diese haben Anspruch auf sogenannte außerklinische Intensivpflege (AKI). Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten bilden Menschen, die künstlich beatmet werden. Dazu gehören neben geriatrischen und multimorbiden Patient*innen unter anderem auch Kinder und Jugendliche, bei denen die Beatmung z.B. aufgrund eines Gendefekts oder aufgrund eines Ertrinkungsunfalls dauerhaft erforderlich ist. 

«Die freie Wahl des Leistungsortes darf für die Betroffenen durch die AKI-Richtlinie nicht eingeschränkt werden», fordert Helga Kiel, Vorsitzende des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) im Namen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung. «Ihre Versorgung in der Familie und in der eigenen Häuslichkeit muss auch künftig sichergestellt sein und darf nicht durch zu hohe oder verfehlte Qualitätsanforderungen strukturell verhindert werden.» Das GKV-IPReG ist dazu angetreten, die Qualität in der Versorgung von AKI-Patient*innen zu verbessern. So darf die Leistung z.B. künftig nur noch von besonders qualifizierten Ärzt*innen verordnet werden.  

«Gerade im Bereich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind solche Ärzt*innen jedoch Mangelware», konstatiert Kiel. Hier müssten die Anforderungen bedarfsgerecht sein und dürften nicht zu hochgeschraubt werden, weil der Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen ansonsten verhindert werde. Kiel: «Krankentransporte über hunderte von Kilometern oder gar ein Klinikaufenthalt, nur um eine Verordnung für AKI zu erhalten, wären für die Betroffenen unzumutbar.»

Die Fachverbände appellieren deshalb an den G-BA, die Belange von Kindern und Jugendlichen bei ihrem heutigen Beschluss zur AKI-Richtlinie besonders zu berücksichtigen, so wie es der Gesetzgeber im GKV-IPReG für die Bestimmungen der Richtlinie vorgesehen hat.

Zum Hintergrund: 

Außerklinische Intensivpflege (AKI): Nach dem am 29.10.2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPREG) haben Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege Anspruch auf AKI. Diese beinhaltet die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft bei lebensbedrohlichen Situationen. AKI kann in der eigenen Häuslichkeit der Betroffenen, aber auch in Pflegeheimen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe geleistet werden.  

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er hat den gesetzlichen Auftrag, in einer Richtlinie unter anderem das Nähere zu Inhalt und Umfang der AKI sowie zur Qualifikation der verordnenden Ärzt*innen zu regeln. Diese sogenannte AKI-Richtlinie wird am heutigen Freitag im Plenum des G-BA beschlossen.

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