Übergangsfrist für die Inanspruchnahme von nicht verbrauchten Entlastungsbeträgen (§ 45 b SGB XI) bis 31.12.2021 verlängert

Für die stundenweise Betreuung von Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1-5) durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst und weitere Entlastung im Alltag können Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI in Anspruch genommen werden. Das gilt nur, wenn Betreuungsdienste mit freien Kapazitäten auch vorhanden sind und die Leistungen in Anspruch genommen werden können. Dies war und ist unter der aktuellen pandemischen Situation schwierig.
In der Pandemiezeit konnten in vielen Fällen aufgrund eingeschränkter Angebote die Mittel nicht abgerufen werden. 

Nicht in Anspruch genommene Mittel sind regulär bis zum 30.06. des Folgejahres noch abrufbar. Damit die Entlastungsleistungen in der Coronazeit nicht verfallen, wurden bereits 2020 Erleichterungen durch Übergangsregelungen geschaffen, diese wären zum 30.09.2021 ausgelaufen.

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben sich mit einem Brief an das Bundesministerium für Gesundheit dafür eingesetzt, dass der Übertragungszeitraum für in 2019/2020 nicht in Anspruch genommene Beträge auch über den 30.09.2021 hinaus verlängert wird. Sie fordern darüber hinaus, dass in 2021 nicht verbrauchte Mittel der Verhinderungspflege in das Jahr 2022 übertragen werden können. 

Auszug aus dem Brief:

«Die Fachverbände fordern daher angesichts des Fortbestehens der epidemischen Lage, die Frist für die Entlastungsbeträge für die Jahre 2019/2020 über den 30.09.2021 (vgl. § 150 Abs. 5 c SGB XI) hinaus zu verlängern, damit die Familien nach Abflauen des Infektionsgeschehens eine entsprechende Entlastung in Anspruch nehmen können. Weiterhin fordern die Fachverbände, ungenutzte Mittel der Verhinderungspflege aus dem Jahr 2021 in das Jahr 2022 zu übertragen.»

Zwischenzeitlich wurde die Übergangsregelung für die Entlastungsbeträge nach § 45 b SGB XI bis zum 31.12.2021 (Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie) verlängert. Nicht verbrauchte Mittel aus 2019/2020 können daher nun zunächst bis 31.12.2021 abgerufen werden.

Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung, darunter Anthropoi Bundesverband, repräsentieren ca. 90 Prozent der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. 
Weitere Informationen unter: www.diefachverbaende.de

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