Gesundheitliche Versorgungsplanung am Lebensende
Seit dem 1. Januar 2018 können BewohnerInnen von Eingliederungshilfeeinrichtungen und zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen über ihre Versorgung und Behandlung im Hinblick auf ihre letzte Lebensphase, den Sterbeprozess und damit einhergehende Notfalllagen beraten werden (§ 132g SGB V). Die Beratung soll es den BewohnerInnen ermöglichen, selbstbestimmt über Behandlungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen zu entscheiden. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat mit den Trägervereinigungen - darunter drei Fachverbände für Menschen mit Behinderung, auch Anthropoi Bundesverband - Anfang diesen Jahres eine Vereinbarung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung abgeschlossen. Die Vereinbarung sieht u.a. Weiterbildungen für die BeraterInnen der Versorgungsplanung vor. Alle BewohnerInnen sollen von den BeraterInnen über rechtliche Vorsorgeinstrumente, wie z. B. über die Patientenverfügung, aufgeklärt werden. Wir haben Ihnen in diesem Newsletter die wichtigsten Informationen über die neue Beratungsleistung zusammengestellt.
Wir regen an, dass die Einrichtungen des gemeinschaftlichen Wohnens in der Mitgliedschaft unseres Verbandes die neue Beratungsleistung in ihr Angebot der Begleitung von Menschen mit Assistenzbedarf aufnehmen.
Hier können Sie die Informationen zu Newsletter 5/2018: Versorgungsplanung am Lebensende herunterladen.
Anhänge:
- Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und
Palliativgesetz - HPG) vom 8. Dezember 2015 - Vereinbarungstext vom 13. Dezember 2017
- Formular für den Leistungsnachweis über eine Beratung (Beratungsprozess) nach § 132g
Absatz 3 SGB V - Formular für den Nachweis über das Angebot der gesundheitlichen Versorgungsplanung für
die letzte Lebensphase gemäß § 14 Absatz 3 der Vereinbarung nach § 132g Absatz 3 SGB V vom
13. Dezember 2017