Neues Betreuungsrecht in Kraft getreten

Das neue Betreuungsrecht ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es soll das Selbstbestimmungsrecht, die Unabhängigkeit und damit auch den Willen der betreuten Menschen stärken.

Betroffene haben jetzt im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung (§ 1816 BGB –neu) ein Mitspracherecht, welche Bereiche die Betreuung betrifft und wie diese gestaltet wird.

So können sie beispielsweise bei der Auswahl des*der Betreuer*in mitwirken. Der*die Betreuer*in darf nur noch ganz restriktiv innerhalb des Aufgabenkreises entscheiden, wenn der*die Betreute wirklich nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen.   

Der*die eingesetzte Betreuer*in ist gemäß § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich regelmäßig durch persönliche Kontakte ein Bild davon zu machen, was die betreute Person möchte und diesen Wünschen in den gesetzlich festgelegten Grenzen entsprechen. Zur Kontrolle sind die Anforderungen an die Berichte, die dem Betreuungsgericht vorgelegt werden müssen, klarer ausgearbeitet worden.

Das ebenfalls zum 1. Januar 2023 neu in Kraft getretene Betreuungsorganisationsgesetz regelt unter anderem die Zuständigkeit der Betreuungsbehörden und verpflichtet diese zur Ausschöpfung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten, um eine Betreuung nach Möglichkeit zu verhindern.

Im Sinne des Erforderlichkeitsgrundsatzes, der sich in § 1814 Abs. 3 BGB – neu – widerspiegelt, darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn alle vorgeschalteten sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr ausreichen, um den*die Betroffene*n entsprechend zu versorgen.

Informationen zum neuen Betreuungsrecht vom Bundesministerium der Justiz
Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache
Artikel in PUNKT UND KREIS zur rechtlichen Betreuung

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